Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Die gesetzliche Grundlage des Schulgemeinschaftsausschusses findet sich im §64 SchUG. Dem SGA gehören 3 Elternvertreter, 3 Schülervertreter und 3 Lehrervertreter an, den Vorsitz führt der Direktor/die Direktorin der Schule.
Der SGA am BG/BRG Freistadt besteht im Schuljahr 2024/25 aus folgenden Personen:
Vorsitz: Mag. Sandra Wiederkehr
Elternvertreter: Manuela Langenreither, Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, Beate Enengl
Lehrervertreter: Mag. Jakob Moser, Mag. Gerd Fischer-Hummer, Mag. Petra Rappersberger-Polzer
Schülervertreter: Arthur Ortner, Mühlbachler Jakob, Unger Yannik
Absatz (2) des § 64 SchUG nennt die Befugnisse des Schulgemeinschaftsausschusses:
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
- Die Entscheidung über
- die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
- die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern-) Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
- die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
- die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),
- die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
- über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),
- schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
- die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.